Download als PDF, Stand Jan. 2019.
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Bedingungen
II. Für Verkaufsgeschäfte gelten ergänzend nachfolgende Bedingungen
III. Für Mietgeschäfte gelten ergänzend nachfolgende Bedingungen
IV. Für Montagen und Reparaturen geltend ergänzend nachfolgende Bedingungen
V. Für Seminare gelten ergänzend nachfolgende Bedingungen
I. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche mit der Schwab GmbH und deren Niederlassungen abgeschlossenen Geschäfte (Verkäufe, Mieten, Montagen und Reparaturen, Schulungen etc. mit Ausnahme von Einkäufen).
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzen sich zusammen aus
- Abschnitt I.: Allgemeine Bedingungen,
- Abschnitt II.: Ergänzende Bedingungen für Verkaufsgeschäfte
- Abschnitt III.: Ergänzende Bedingungen für Mietgeschäfte
- Abschnitt IV.: Ergänzende Bedingungen für Montage- und Reparaturen
- Abschnitt V.: Ergänzende Bedingungen für Seminare
1.3 Die unter Abschnitt I. genannten Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Geschäfte mit Ausnahme von Einkäufen. Zusätzlich gelten
- bei Verkäufen, die unter Abschnitt II. genannten ergänzenden Bedingungen für Verkaufsgeschäfte
- bei Vermietungen, die unter Abschnitt III. genannten ergänzenden Bedingungen für Mietgeschäfte
- bei Montagen und Reparaturen die unter Abschnitt IV. genannten ergänzenden Bedingungen für Montage und Reparaturen sowie
- bei Seminaren, Schulungen und sonstigen Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen die unter V. genannten ergänzenden Bedingungen für Seminare.
1.4 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer.
Verbraucher im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche Person, die mit uns ein Rechtsgeschäft zum Zwecke abschließt, welches weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Unternehmer im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Insofern ist eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 BGB).
1.5 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, d.h. den Allgemeinen Bedingungen und die oben im Einzelnen aufgeführten ergänzenden Bedingungen, abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners unsere Leistungen und/oder Lieferungen an den Vertragspartner vorbehaltlos erbringen.
1.6 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner.
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Verkaufsrechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, zahlbar nach Rechnungserhalt innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder 21 Tagen netto Kasse. Die Skontogewährung entfällt, wenn ältere, fällige Rechnungen offenstehen. Alle sonstigen Rechnungen, insbesondere für Mieten, Montage und Reparaturen, Seminare usw. sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.
2.2 Wenn die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt, sind bei Geschäften mit einem Unternehmer ab Fälligkeit Zinsen und Provisionen zu bezahlen, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite fordert, mindestens aber Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Geschäften mit Verbrauchern sind für fällige Zahlungen ab Verzugseintritt Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2.3 Gegenüber Privatkunden werden die gesetzlich pauschalierten Mahnkosten geltend gemacht. Von Geschäftskunden kann Schwab zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt Schwab gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.
2.4 Wechsel unseres Vertragspartners werden nicht ohne besondere Vereinbarung, bei besonderer Vereinbarung, nur zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Stempelsteuer und sonstige Spesen trägt unser Vertragspartner. Bei Wechsel oder Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeichnung oder Protesterhebung übernommen.
2.5 Die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche unseres Vertragspartners sind unbestritten, entscheidungs-reif oder rechtskräftig festgestellt. Ausgenommen von diesem Aufrechnungs-verbot sind Ansprüche des Vertragspartners von Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungskosten aus einem Werkvertrag, selbst wenn diese nicht unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.6 Die Abtretung gegen uns bestehende Ansprüche ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche eines Vollkaufmanns, für die das Abtretungsverbot des § 354a HGB gilt.
2.7 Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Rückstand, oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine vorhandene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Wechsel- und Scheckproteste, Pfändungen u.ä.), werden unsere sämtlichen Forderungen aus bewirkten Leistungen nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung bei Fristablauf sofort fällig. Auch steht uns das Recht zu, nach Fristablauf von den noch schwebenden Verträgen zurückzutreten. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände sind sofort auf Kosten unseres Vertragspartners herauszugeben. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Datenschutz
Kunden- und auftragsbezogene Daten werden von uns ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erhoben, verarbeitet und benutzt. Unsere Mitarbeiter und Beauftragten werden auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Insbesondere zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, deren Berechnung unter anderem Anschriftsdaten einschließen. Adress- und Bestelldaten werden für eigene Marketingzwecke erhoben und verarbeitet. Schwab behält sich zur Absicherungdes Kreditrisikos vor, Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung zu übermitteln. Der Käufer kann jederzeit der Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten widersprechen und die Einwilligung widerrufen. Dieses kann durch einfache Mitteilung erfolgen an SCHWAB GmbH, Am Hambiegel 13, 76706 Dettenheim erfolgen. Das Amt des Datenschutzbeauftragten obliegt Dr. Sebastian Kraska, IITR Datenschutz GmbH, Marienplatz 2, 80331 München, Mail: skraska@iitr.de
4. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anzuwendendes Recht
4.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Unternehmens der Schwab GmbH.
4.2 Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtl. Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Unternehmens der Schwab GmbH.
4.3 Wir sind aber berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
4.4 Ist unser Vertragspartner Unternehmer ihm Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Sitz des vertragsschließenden Unternehmens oder Niederlassung Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
II. Für Verkaufsgeschäfte gelten ergänzend nachfolgende Bedingungen.
1. Geltung
Die nachfolgenden ergänzenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Beding-ungen gem. Abschnitt I. für alle Kaufverträge zwischen uns und dem Vertragspartner. Auch insofern gilt die Abwehrklausel gem. den Allgemeinen Bedingungen Abschnitt I. Ziff. 1.5.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote, gleich welcher Art und Form, sind lediglich Aufforderungen an den Vertragspartner, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit uns liegt erst in der schriftlichen, in Textform oder mündlichen Bestellung unseres Vertragspartners. Der Vertragspartner ist an seine Bestellung 10 Tage gebunden.
2.2 Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform zustande. Unsere Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt und Umfang des Kaufgegenstandes.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Montage. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Vertragspartner zu zahlen.
3.4 Bezüglich der sonstigen Zahlungsbedingungen gelten unsere unter Abschnitt I. Ziff. 2. genannten „Zahlungsbedingungen“.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns mit Annahme der Bestellung mittels Auftragsbestätigung angegeben. Ist die Lieferfrist nicht individuell vereinbart bzw. in der Auftragsbestätigung nicht angegeben, sind Lieferfristen für uns unverbindlich. Soweit die angegebene Lieferfrist unverbindlich ist, rechtfertigt ihre Überschreitung keine Schadenersatzansprüche.
4.2 Unabhängig davon erfolgt die Einhaltung der Lieferfrist immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von uns durch Lieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten abgeschlossen und wir das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Vertragspartner unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilen wir dem Vertragspartner unverzüglich die voraussichtlich neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen, durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz, Zerstörung der Produktionsstätte, Veränderung der zur Herstellung erforderlichen Produkte in Beschaffenheit oder Menge, Ausfälle von technischen Anlagen des Lieferanten, oder ist der Kaufgegenstand auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und die Gegenleistung des Vertragspartners wird unverzüglich erstattet.
4.3 Werden wir an der Einhaltung der Lieferfrist aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse und sonstige nicht durch uns zu vertretende Umstände gehindert, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Auch insofern werden wir dem Vertragspartner bei Wegfall dieser Ereignisse unverzüglich die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen.
4.4 Dauern die oben unter den Ziff. 4.2 und 4.3 genannten Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl wir, neben unserem Rücktrittsrecht gem. Ziff. 4.2, als auch der Vertragspartner, das Recht vom Vertrag zurück zu zutreten. Rücktrittsrechte aus anderen Gründen als den in Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4 genannten, bleiben hiervon unberührt.
4.5 Unabhängig davon setzt die Einhaltung unserer Lieferfrist weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung unseres Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Annahmeverzug
5.1 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.2 Sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Ziff. 5.1 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.3 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners oder bei Verzögerungen der Lieferungen aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie Lagerkosten oder Unterhaltung zu verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs, oder der vom Vertragspartner zu vertretenden Lieferungsverzögerung, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokauf-preises des Kaufgegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Netto-kaufpreises zu berechnen. Für uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden einschließlich Mehraufwendungen wie Lagerkosten und Unterhaltung uns überhaupt nicht entstanden sind, oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
6. Gefahrübergang/Verpackungskosten
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über.
6.2 Ist der Vertragspartner Unternehmer und ist Versendungskauf gem. § 447 BGB vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Vertragspartner über. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner. Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.
6.3 Darüber hinaus wird bezüglich des Gefahrübergangs bei Annahmeverzug auf die Ziff. 5.2 verwiesen.
7. Mängelhaftung
7.1 Soweit ein Mangel des Kaufgegenstandes vorliegt und der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, können wir im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung), oder einen neuen mangelfreien Kaufgegenstand liefern (Nachlieferung). Ist der Vertragspartner Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Vertragspartner uns, nach vorheriger Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten sind wir von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Vertragspartner uns unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Bei durch den Vertragspartner oder Dritte ohne vorherige Einwilligung von uns unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.
7.2 Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Wir tragen gegenüber Unternehmern solche zusätzlichen Kosten nicht, die entstehen, wenn der Kaufgegenstand vom Vertragspartner nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Wohn-, oder Geschäftssitz oder einen davon abweichenden mit uns vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
7.3 Wir sind berechtigt die Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung) gegenüber dem Vertragspartner zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
7.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.5 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, wenn dieser Vollkaufmann ist und es sich um ein Handelsgeschäft handelt, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-kommen ist. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer, setzen dessen Mängelrechte voraus, dass dieser einen offensichtlichen Mangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzeigt.
7.6 Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit des Kaufgegenstands nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gem. § 434 BGB. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner als Unternehmer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 433 BGB.
7.7 Erhält der Vertragspartner als Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.8 Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache und ist diese an den Vertragspartner als Unternehmer verkauft worden, erfolgt dieser Verkauf grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch uns. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder bei Arglist von uns (vgl. § 438 Abs. 3 BGB). Ebenso unberührt bleiben Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadenersatzansprüche in den unter Ziff. 8.4 genannten Fällen, in denen wir zwingend haften.
7.9 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.10 Im Übrigen geltend die gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche, insbesondere für den Vertragspartner als Verbraucher gem. §§ 474 ff. BGB und den sich aus § 478 BGB ergebenden Rechte gegen unseren Lieferanten.
8. Haftung
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
8.2 Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.3 Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens.
9. Verjährung
9.1 Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren 1 Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstands an den Vertragspartner. Dies gilt nicht für Verjährung von Mängelansprüchen bei neuen Sachen, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. Diese Ansprüche verjähren 2 Jahre nach Ablieferung der Ware an den Vertragspartner als Verbraucher. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist unsererseits (vgl. § 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an den Vertragspartner als Verbraucher gem. § 479 BGB.
9.2 Unberührt von den vorstehenden Verjährungsfristen nach Ziff. 9.1 bleiben ebenso Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadenersatzansprüche in den unter Ziff. 8.4 genannten Fällen, in denen wir zwingend haften. In diesen Fällen gelten ausschließlich gesetzliche Verjährungsfristen.
10. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsabtretung
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurück zu nehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstands durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Kaufgegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
10.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die Versicherung nachzuweisen.
10.3 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall.
10.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Kaufgegenstands (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.
10.6 Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Kaufgegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.8 Wir verpflichten uns die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher-heiten obliegt uns.
III. Für Mietgeschäfte gelten ergänzend nachfolgende Bedingungen
1. Geltung
Die nachfolgenden ergänzenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen gem. Abschnitt I. für alle Mietverträge zwischen uns und dem Vertragspartner. Auch insofern gilt die Abwehrklausel gem. den Allgemeinen Bedingungen Abschnitt I. Ziff. 1.5.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote, gleich welcher Art und Form, sind lediglich Aufforderungen an den Vertragspartner, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit uns, liegt erst in der schriftlichen, in Textform oder mündlichen Bestellung unseres Vertragspartners. Der Vertragspartner ist an seine Bestellung 10 Tage gebunden.
2.2 Ein Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform oder durch Übergabe des Mietgegenstandes von uns an den Vertragspartner zustande. Unsere Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen.
2.3 Steht uns zu Mietbeginn der Mietgegenstand aus von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht zur Verfügung, sind wir berechtigt unserem Vertragspartner an dessen Stelle einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen, soweit dies unserem Vertragspartner zumutbar ist.
3. Dauer des Mietverhältnisses
3.1 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen uns und dem Vertragspartner vereinbarten Tag.
3.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Mietvertrag nach vorheriger Abmahnung mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten.
3.3 Das Mietverhältnis und damit die Gebrauchsberechtigung des Vertragspartners endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3.4 Wurde keine Mietzeit und damit ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, wobei, in Abweichung von § 580 a Abs. 3 BGB, unabhängig davon wie die Miete bemessen ist, folgende Kündigungsfristen als vereinbart gelten:
- Bei einer Mietdauer von einer Woche mit einer Frist von drei Tagen.
- Bei einer Mietdauer von vier Wochen mit einer Frist von einer Woche.
- Bei einer Mietdauer von drei Monaten mit einer Frist von zwei Wochen.
Das Kündigungsrecht beider Vertragsparteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3.5 Setzt der Vertragspartner nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch des Mietgegenstandes fort, so tritt keine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein.
3.6 Setzt der Vertragspartner nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch des Mietgegenstandes fort oder wird der Mietgegenstand nicht in einwandfreiem, gereinigten Zustand mit allen Anbauten und Zubehör an uns zurückgegeben, so sind wir gem. § 546 a BGB berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete zu verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.7 Wird der Mietgegenstand durch den Vertragspartner mit unserem Einverständnis unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit unserem Vertragspartner, sobald uns die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist.
4. Übergabe des Mietgegenstandes und Transport
4.1 Wir sind verpflichtet den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben sowie den Vertragspartner oder dessen fachkundiges Personal einzuweisen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Empfangnahme auf Mangelhaftigkeit und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Ist der Mietgegenstand mangelfrei und betriebsbereit, hat dies der Vertragspartner schriftlich zu bestätigen.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den weiteren Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Mietgegenstände durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen, schriftlich zu bestätigen.
4.3 Der Transport des Mietgegenstandes vom Übergabeort zum Einsatzort und zurück ist Aufgabe des Vertragspartners. Etwas anderes gilt nur, wenn dies die Vertragsparteien vereinbart haben oder aber bei Großgeräten gem. Ziff. 14.1.
5. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüchen
5.1 Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, werden von uns auf eigene Kosten beseitigt.
5.2 Rügt der Vertragspartner bei Übergabe des Mietgegenstands offensichtliche Mängel nicht, sind sämtlich verschuldensunabhängige Ansprüche aus der Garantiehaftung des § 536 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des vertraglichen Ausschlusses von Rechten wegen eines Mangels gem. § 536 d BGB vor.
5.3 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass unser Vertragspartner den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
6. Pflichten des Vertragspartners, Benutzung des Mietgegenstandes, Reparatur, Wartungsarbeiten und Kosten
6.1 Der Vertragspartner ist unter anderem unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung, der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, der Betriebsanleitungen der Hersteller, usw. für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und nur technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel verwenden. Die Kosten der Betriebsmittel trägt der Vertragspartner. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet. Darüber hinaus darf der Mietgegenstand nur mit den von uns zur Verfügung gestellten Anbauten und Zubehör eingesetzt werden.
6.2 Der Vertragspartner muss den Mietgegenstand während der Mietzeit fach- und sachgerecht auf seine Kosten durch uns oder durch sonstige fachkundige Unternehmen warten lassen. Lässt der Vertragspartner die Wartungsarbeiten durch uns ausführen, gelten für die Wartungsarbeiten unsere ergänzenden Bedingungen für Montage und Reparaturen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtlich durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch uns ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten Fachunternehmer schneller und/oder kostengünstiger durchführen lassen kann. Vor Durchführung dieser Arbeiten sind wir zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, für die Durchführung der Arbeiten verbindliche Anweisungen zu erteilen, wie beispielsweise die Auswahl der Ersatzteile. In jedem Fall muss die Reparatur unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Werden Reparaturarbeiten im oben genannten Sinne von uns durchgeführt, gelten die hierfür ergänzenden Bedingungen für Montage und Reparaturen.
6.3 Der Vertragspartner darf den Mietgegenstand nur von fachlich geschultem Personal betreiben lassen, dem der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und welches über alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, verfügt.
6.4 Überprüft der Vertragspartner bei Übergabe den Mietgegenstand nicht oder ist er zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht persönlich anwesend, so gehen durch Falschlieferung, Falschpositionierung oder zusätzlich benötigte Einweisungen entstehende Mehrkosten zu seinen Lasten.
6.5 Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6.6 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Personal des Vertragspartners sind, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner hat darüber hinaus uns etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die uns aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
6.7 Bei einem etwaigen Diebstahl/Verlust oder einer Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu unterrichten. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Vertragspartner darüber hinaus unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. In all diesen Fällen hat der Vertragspartner die zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen und uns bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung jederzeit bestmöglich zu unter-stützen.
6.8 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf unser Eigentum schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis uns ebenfalls unverzüglich zu übermitteln. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen für die Rechtsverfolgung angemessene Vorschüsse zu leisten, soweit die Geltendmachung von Rechten und/oder Besitznahme durch Dritte durch den Vertragspartner veranlasst wurde und von ihm zu vertreten ist.
6.9 Ist der Transport des Mietgegenstandes Aufgabe des Vertragspartners, übernehmen wir keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung und Ladungssicherung des Mietgegenstandes auf ein Transportfahrzeug des Vertragspartners oder eines von dem Vertragspartner beauftragten Dritten. Der Vertragspartner ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung und Ladungssicherung verantwortlich, auch wenn wir dabei mitgewirkt haben. Unser Personal ist insofern als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners tätig. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben oder im Falle der Ziff. 14.1.
6.10 Der Vertragspartner gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände, einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Vertragspartner trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen und uns auf ggf. vorhandene Risiken hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben oder im Falle der Ziff. 14.2.
6.11 Der Vertragspartner hat den Mietgegenstand, auch nach Beendigung des Mietvertrages, sicher aufzubewahren und soweit möglich vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern. Dies gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an uns.
6.12 Wir sind jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen, oder untersuchen zu lassen. Diese Kosten hierfür tragen wir, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Vertragspartner pflichtwidrig nicht beseitigt hat.
6.13 Wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Personal von uns zur Unterstützung des Vertragspartners oder zur Erfüllung seiner Pflichten eingesetzt, hält der Vertragspartner uns von sämtlichen Ansprüchen seitens des Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus diesem Personaleinsatz resultieren.
7. Rückgabe des Mietgegenstandes
7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlicher Anbauten und Zubehör fristgemäß im Sinne der Ziffer 7.2 mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.
7.2 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Vertragspartner erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Vertragspartner und uns zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen. Ist der Vertragspartner bei Rückgabe nicht persönlich anwesend oder vertreten oder wird das Protokoll nicht gegengezeichnet, so sind unsere Aufzeichnungen verbindlich. Dem Vertragspartner bleibt aber vorbehalten nachzuweisen, dass der Inhalt des Protokolls unzutreffend ist. Mängel und Schäden sind mit Fotos zu belegen. Diese Regelung schließt das Feststellen von Mängeln, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt durch uns nicht aus. In einem solchen Fall gilt Ziff. 7.4. Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch uns unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.
7.3 Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für uns örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich entsprechend dem Feststellungsergebnis darüber, in welchem Verhältnis die Parteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind.
7.4 Werden Mängel, Schäden oder Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, sind wir verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Kosten für die Mangel- und/oder Schadensbeseitigung und/oder Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn wir dem Vertragspartner nachweisen, dass er die Mängel und/oder Schaden zu vertreten hat oder die Reparatur- und Wartungskosten zu tragen gehabt hätte.
8. Berechnung der Miete und Abgeltungsumfang
8.1 Die Miete versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Nicht abgegolten mit der Miete sind die Kosten, die der Vertragspartner gem. diesen ergänzenden Bedingungen für Mietgeschäfte zusätzlich zu tragen hat. Erforderliche Montage- und Versicherungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.2 Sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich die Gesamtmiete aus der Tagesmiete multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet. Maschinen werden auf Basis von Werktagen angerechnet. Bei Langzeitmieten wird von einer 5-Tage Woche ausgegangen. Abweichende Einsatzzeiten, speziell bei Wochenendarbeit, sind vom Vertragspartner anzuzeigen und werden bei der Berechnung der Miete berücksichtigt.
8.3 Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen werden 8 Einsatz-stunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zu Grunde gelegt. Nutzt der Vertragspartner den Mietgegenstand mehr als 8 Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich die Miete für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 der Tagesmiete. Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindest-einsatzzeit von 8 Stunden zu Grunde zu legen und zu vergüten.
9. Haftung und Haftungsumfang
9.1 Zunächst wird auf den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Ansprüche aus Garantiehaftung gem. Ziff. 5.2 verwiesen.
9.2. Darüber hinaus sind Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen uns, unserer Organe und deren gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
9.3 Ziff. 9.2 gilt dann nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.4 Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.5 Die unter Ziff. 9.2 bis 9.4 genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10. Sicherungsrechte, Forderungsabtretungen, Leistungsverweigerungsrecht
10.1 Wir behalten uns vor, bei Abschluss des Mietvertrages oder während dessen Laufzeit, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.
10.2 Zur Sicherung unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner tritt dieser an uns seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Vertragspartner den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Vertragspartners unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf uns über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Vertragspartner uns eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie die Anschrift des Auftraggebers des Vertragspartners (Drittschuldner) übergeben.
10.3. Wir sind zur Freigabe unserer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald wir wegen aller Ansprüche gegen den Vertragspartner befriedigt sind. Wir sind zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zzgl. des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von uns die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen.
10.4 Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen sind wir erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Vertragspartner Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht.
10.5 Falls wir den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt haben oder der Vertragspartner sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befindet, sind wir berechtigt, den Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vertragspartners in Besitz zu nehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.
10.6 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Bedenken darüber rechtfertigen, dass in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss nicht mehr ausreichend zahlungsfähig war und dadurch der Anspruch auf die Zahlung der Miete oder sonstigen Forderungen aus dem Mietverhältnis gefährdet ist, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit entsprechend den obigen Regelungen dafür geleistet wurde.
11. Verjährung
Für die Verjährung unserer Ansprüche gegen den Vertragspartner sowie Ansprüche des Vertragspartners gegen uns gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Ansprüche betroffen sind, denen ein Sachverhalt zugrunde, liegt der gem. Ziff. 6.7 polizeilich aufgenommen wurde, werden diese Ansprüche gegen den Vertragspartner erst fällig, wenn wir Gelegenheit hatten, die Ermittlungsakte einzusehen. Im Falle der Akteneinsicht werden wir den Vertragspartner unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands.
12. Haftung des Vertragspartners, Versicherung, Kosten der Versicherung
12.1 Der Vertragspartner haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes. Des Weiteren haftet der Vertragspartner für etwaige aus einem solchen Schaden resultierenden Folgeschäden von uns, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungs-kosten. Der Mietausfallschaden rechnet sich mit einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem uns der Mietgegenstand nicht zur Vermietung zur Verfügung stand, unabhängig von der gem. Ziff. 3.6 vom Vertragspartner geschuldeten Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12.2 Ist dem Vertragspartner die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretendem Grund unmöglich geworden oder würden bei vom Vertragspartner zu vertretenden Mängeln oder Schäden die Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwerts betragen, ist der Vertragspartner zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwerts des mangelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zzgl. einer Wiederbeschaffungskostenpauschale (ohne Bearbeitungsgebühr) von brutto 7,5 % sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe der tagesanteiligen Miete für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch uns, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, soweit wir die sofortige Nachvermietbarkeit nachweisen. Wir sind verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt. Unabhängig davon, bleibt es dem Vertragspartner vorbehalten nachzu-weisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12.3 Der Vertragspartner haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die bei Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die wir in Anspruch genommen werden. Des Weiteren stellt der Vertragspartner uns auf erstes Anfordern von der Inanspruchnahme Dritter frei. Ebenso ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von jeglicher weiterer Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstiger Kosten aus dem Betrieb bzw. die Benutzung des Mietgegenstandes, insbesondere wegen Verletzung von Personen oder Beschädigungen von Sachen, auf erstes Auffordern freizustellen, sofern der Vertragspartner diese Schäden bzw. diese Kosten zu vertreten hat.
12.4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand von uns entsprechend den allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (aktuell ABMG 2011) versichert. Versichert sind ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten sowie die weiteren versicherbaren Risiken, wie Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Für diese Versicherung wird ein angemessener Kostenzuschlag erhoben, der zusätzlich zur Miete zu zahlen ist. Dieser Kostenzuschlag ist auch an den Tagen zu zahlen, an denen sich der Mietgegenstand im Besitz des Vertragspartners befindet und keine Miete berechnet wird.
Im Falle der Versicherung des jeweiligen Mietgegenstandes durch uns nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung ist die Haftung des Vertragspartners uns gegenüber für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfachen fahrlässigen Schadensverursachung auf die von uns zu zahlende Selbstbeteiligung beschränkt. Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilen wir dem Vertragspartner in der Auftragsbestätigung mit.
Der Vertragspartner haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Vertragspartner und dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Vertragspartners für einen den ABMG unterfallenden Schaden nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Die Haftung des Vertragspartners bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensver-ursachung ist also nicht auf die Selbstbeteiligung beschränkt.
Für vom Vertragspartner zu vertretenden Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Vertragspartner gegenüber uns in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Vertragspartners nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage, durch Versaufen oder Verschlammen infolge besonderer Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Vertragspartners für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gem. den ABMG versicherten Schadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, an denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes entstehen oder sie während einer gem. Ziff. 6.6 unzulässigen Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Vertragspartners bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Selbstbeteiligung bzw. grober Fahrlässigkeit, d.h. Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis, gelten nicht, wenn der Vertragspartner seinen Pflichten gem. Ziff. 6.7 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Wir sind berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten in Stand setzen zu lassen, oder den Schaden unserem jeweiligen Versicherer zur Schadensregulierung zu melden.
Sollten wir aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als der vom Vertragspartner nach den obigen Regelungen zu zahlenden Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Vertragspartner zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von uns zu tragenden Schadens-anteil.
12.5 Sollte der jeweilige Mietgegenstand abweichend von Ziff. 12.4 durch Vereinbarung mit dem Vertragspartner nicht von uns versichert werden, ist der Vertragspartner verpflichtet den jeweiligen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von uns als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden entsprechend den ABMG inklusive der Versicherung für die Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub zu versichern. Kommt der Vertragspartner dieser Ver-pflichtung nicht nach, hat er uns sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Auf Anforderung von uns hat der Vertragspartner die Versicherung nachzuweisen. Besteht nach der vorstehenden Regelung eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Selbstversicherung, haftet der Vertragspartner, unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung, für jeden Schaden am Mietgegenstand gegenüber uns uneingeschränkt. Die Haftungs-beschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gem. Ziff. 12.4 greifen mithin uns gegenüber nicht ein.
12.6 Das Haftpflichtrisiko des Vertragspartners aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungs-schutz, hat der Vertragspartner auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstands ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist er uns gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Auf Verlangen unsererseits, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Versicherung nachzuweisen.
12.7 Der Vertragspartner tritt etwaige Ansprüche gegen die von ihm abgeschlossene Sachversicherung gem. Ziff. 12.4 an uns ab. Ferner tritt der Vertragspartner seine Ansprüche gegen seine Haftpflichtversicherung gem. Ziff. 12.5 an uns ab, soweit wir Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Vertragspartner herrührenden Schaden haften. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.
12.8 Sämtliche von uns abgeschlossenen Versicherungen, insbesondere die Versicherung nach Maßgabe der ABMG gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland. Für Mietsachen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten gesondert zu vereinbarende Regelungen. Unsere Zustimmung zu solchen Einsätzen erfordert in jedem Fall den Abschluss einer Zusatzversicherung, zum Teil auch die Stellung einer Kaution oder die Erfüllung anderer Auflagen. Nicht gestattet wird der Einsatz unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw.
13. Kündigung aus wichtigem Grund durch die Vertragsparteien
13.1 Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
13.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund für uns liegt insbesondere vor, wenn:
- der Vertragspartner mit Mietzahlungen nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB mit geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner durchgeführt werden,
- bei dem Vertragspartner im Sinne der §§ 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
- der Vertragspartner den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch uns in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
- der Vertragspartner den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.
14. Montage für den Mietgebrauch und zusätzliche Bestimmungen für einzelne Geräte
14.1 Bei Geräten, die für die Überlassung zum Mietgebrauch durch uns demontiert zur Verfügung gestellt und am Einsatzort montiert bzw. für den Abtransport demontiert werden müssen (Montage), erfolgt der Transport abweichend von Ziff. 4.3 und die Montage durch unser Personal auf Kosten des Vertragspartners. Ziff. 6.9 gilt insofern nicht. Für diese Montagearbeiten gelten die ergänzenden Bedingungen für Montagen und Reparaturen gem. Abschnitt IV.
14.2 Die Einmessung und Aufstellung (Montage) von mobilen Hallen, Containern und sonstigen vergleichbaren Mietgegenständen erfolgt nach unserer Wahl durch Beauftragte des Vertragspartners oder durch unser Personal nach den Aufstellungsanweisungen des Vertragspartners und auf dessen Kosten. Erfolgt die Montage durch unser Personal, gelten hierfür die ergänzenden Bedingungen für Montagen und Reparaturen gem. Abschnitt IV. Dächer dieser Mietgegenstände dürfen nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden. Sofern der Vertragspartner eine Aufstellung vorgesehen hat, die für den Mietgegenstand eine Beschädigungs- oder Zerstörungsgefahr beinhaltet, sind wir berechtigt, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Vertragspartners auf dessen Kosten vorzunehmen. Erfolgt die Montage durch unser Personal und/oder die Aufstellung abweichend von den Plänen des Vertragspartners, gilt Ziff. 6.10 insofern nicht.
14.3 Bei WC-Containern ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Verlangen einen zusätzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschließen, das mindestens einmal wöchentlich die Reinigung und Entsorgung durchführt. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist auf unser Verlangen vom Vertragspartner nachzuweisen. In die Entsorgungsbehälter dürfen keinerlei Fremdkörper, insbesondere keine Flaschen oder sonstiger Müll, eingebracht werden.
14.4 Der Aufbau von Baustellensicherungsgeräten erfolgt durch den Vertragspartner in eigener Verantwortung. Sollten wir, ohne hierzu verpflichtet zu sein, Fehler bei der Aufstellung feststellen, sind wir berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen auf Kosten des Vertragspartners zu ändern. Für diesen Fall gelten die ergänzenden Bedingungen für Montagen und Reparaturen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf den Baustellensicherungsgeräten keinerlei Werbematerialien anzubringen.
IV. Für Montagen und Reparaturen geltend ergänzend nachfolgende Bedingungen.
1. Geltung
Die nachfolgenden ergänzenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen gem. Abschnitt I. für alle Verträge zwischen uns und dem Vertrags-partner, die Montagen und Reparaturen zum Gegenstand haben. Auch insofern gilt die Abwehrklausel gem. den Allgemeinen Bedingungen Abschnitt I. Ziff. 1.5.
2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang bei Montagen und Reparaturen
2.1 Unsere Angebote, gleich welcher Art und Form, sind lediglich Aufforderungen an den Vertragspartner, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit uns liegt erst in der schriftlichen, in Textform oder mündlichen Bestellung unseres Vertragspartners. Der Vertragspartner ist an seine Bestellung 10 Tage gebunden.
2.2 Der Vertrag für Montagen und/oder Reparaturen kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform zustande. Unsere Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen.
2.3 Die von uns geschuldete Leistung ist während der normalen Arbeitszeit (Montag bis Freitag, 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr) zu erbringen.
3. Pflichten und Mitwirkung des Vertragspartners bei Montagen und/oder Reparaturen im Außenbereich
3.1 Sofern unsere vertraglichen Leistungen nicht in unseren Räumlichkeiten erbracht werden können, hat der Vertragspartner auf seine Kosten uns bei der Durchführung von Montage- und/oder Reparaturarbeiten Unterstützung am Ort der Montage/Reparatur zu gewähren. Die vom Vertragspartner geschuldeten Unterstützungsleisten müssen gewährleisten, dass die von uns zu erbringenden Leistungen unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Vertragspartner durchgeführt werden können.
3.2 Der Schutz von Personen und Sachgegenständen am Ort der Montage/Reparatur obliegt dem Vertragspartner.
3.3 Der Vertragspartner hat die Pflicht für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage/Reparatur zu sorgen.
3.4 Unser Personal, insbesondere unser Montage-/Reparaturleiter ist vom Vertragspartner, soweit erforderlich, über die am Montage-/Reparaturort zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch unser Montage-/Reparaturpersonal sind uns unverzüglich mitzuteilen.
3.5 Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet am Montage-/Reparaturort, im Bedarfsfalle auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
3.6 Diese Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montage und/oder Reparatur von uns betrauten Personen Folge zu leisten. Für diese bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Hilfskräfte sind keine Erfüllungsgehilfen von uns. Sie erfüllen die vom Vertragspartner uns gegenüber übernommenen vertraglichen Pflichten.
3.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet am Montage-/Reparaturort die erforderliche Energie (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, etc.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
3.8 Soweit erforderlich sind darüber hinaus vom Vertragspartner am Montage-/Reparaturort diebstahlgesicherte Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge unseres Montage-/Reparaturpersonals sowie beheizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
3.9 Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, sind wir nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Vertragspartner obliegenden Handlungen für ihn auf seine Kosten vorzunehmen. Darüber hinaus bleiben unsere gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche unberührt.
4. Transport
Die für die Durchführung der Montage- und/oder Reparaturleistungen erforderlichen Transporte, die nicht in unseren Räumlichkeiten durchgeführt werden können, sind ausschließlich Aufgabe des Vertragspartners. Wir übernehmen keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung und Ladungssicherung der zu transportierenden Gegenstände auf ein Transportfahrzeug des Vertragspartners oder eines von dem Vertragspartner beauftragten Dritten. Der Vertragspartner ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers eines Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung und Ladungssicherung verantwortlich, auch wenn wir dabei mitgewirkt haben. Unser Personal ist insofern als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners tätig. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben oder im Fall unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abschnitt III. Ziff. 14.1.
5. Montage- und Reparaturfristen
5.1 Die Angabe von Montage- und Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins kann erst dann erfolgen und vom Vertragspartner verlangt werden, wenn der Umfang der Arbeiten im Wesentlichen feststeht.
5.2 Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners sowie erst während der Durchführung des Auftrags als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen, verlängern einen verbindlichen vereinbarten Fertigstellungstermin in angemessenem Umfang.
Sofern wir den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Betriebsstörungen durch Streik, Aussperrung oder behördlicher Anordnung ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, verlängert sich der Fertigstellungstermin ebenfalls angemessen. Wir sind verpflichtet den Vertragspartner über die Verzögerungen nach den vorstehenden Regelungen unverzüglich zu unterrichten und den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin mitzuteilen. Die Einhaltung des Fertigstellungstermins erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von uns durch unsere Lieferanten mit Ersatzteilen für die Reparatur, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen und wir das Ausbleiben oder die Verspätung der Ersatzlieferung nicht zu vertreten haben.
Wir informieren den Vertragspartner unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Ersatzteillieferung eines Lieferanten. Ebenso teilen wir dem Vertragspartner unverzüglich die voraussichtlich neue Lieferfrist des Lieferanten für die Ersatzteile sowie unverzüglich die neue voraussichtliche Fertigstellungsfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen aufgrund vertragsbrüchigem Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten oder sind die Ersatzteile auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und werden Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten. Darüber hinaus bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche der Vertragsparteien unberührt.
6. Montage- und Reparaturpreis
6.1 Für die Montage- und Reparaturleistungen gelten die Verrechnungssätze für die Montage- und Reparaturleistungen.
6.2 Gleiches gilt, wenn die von uns geschuldeten vertraglichen Leistungen nicht in unseren Räumlichkeiten erbracht werden können, für die darüber hinaus entstehenden Kosten für Fahrten, Fahrzeiten usw.
7. Kostenvoranschlag
7.1 Mündliche Angaben über die Höhe der zu erwartenden Montage- und Reparaturkosten, die ohne nähere Prüfung und Berechnung erfolgen, sind kein Kostenvoranschlag und daher unverbindlich.
7.2 Kostenvoranschläge werden von uns erst nach Überprüfung, ggf. nach Zerlegung des zu reparierenden Gegenstandes und darauf basierender Berechnung schriftlich oder in Textform unterbreitet. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zulasten des Vertragspartners.
7.3 Können unsere Vertragsleistungen zu den zunächst in einem Kostenvoranschlag gem. Ziff. 7.2 genannten Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, können wir den Kostenvoranschlag um bis zu 15 % überschreiten.
7.4 Darüber hinausgehende Überschreitungen, die den Vertragspartner nach § 650 Abs. 1 BGB zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen würden, stimmen wir vor Ausführung der die Kostenerhöhung auslösenden Arbeiten mit dem Vertragspartner ab. Diese Regelung gilt entsprechend für Montagearbeiten, die im Rahmen von Verkaufsgeschäften als auch im Rahmen von Mietgeschäften vereinbart worden sind.
8. Abnahme und Annahmeverzug
8.1 Die Abnahme der von uns durchgeführten Leistungen durch den Vertragspartner erfolgt am Sitz unserer jeweiligen Niederlassung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Leistungen, die nicht in unseren Räumlichkeiten erbracht werden können, erfolgt die Abnahme am Ort der Montage/Reparaturleistung.
8.2 Wir teilen dem Auftraggeber unverzüglich die Fertigstellung der geschuldeten Leistung unter Aufforderung zur Abnahme mit angemessener Fristsetzung mit.
8.3 Der Vertragspartner ist innerhalb der von uns gesetzten Frist zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet.
8.4 Wegen unwesentlicher Mängel der von uns durchgeführten Montage- und Reparaturarbeiten kann der Vertragspartner die Abnahme nicht verweigern.
8.5 Nimmt der Vertragspartner mangelhafte Montagearbeiten, die nicht im Rahmen von Verkaufs- und Mietgeschäften durchgeführt wurden und/oder mangelhafte Reparaturarbeiten (beides Leistungen im Sinne von § 631 Abs. 2 BGB) und damit ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kannte, bestehen Mängelansprüche des Vertragspartners gem. nachfolgender Ziff. 9 nur, wenn sich der Vertragspartner seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält. Behält der Vertragspartner seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme nicht vor oder nimmt der Vertragspartner trotz Mitteilung der Fertigstellung und entsprechender Fristsetzung zur Abnahme das Werk nicht ab, stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB bezeichneten Rechte (Nacherfüllung, Ersatzvornahme einschließlich der Mängelbe-seitigungskosten) nicht mehr zu.
8.6 Befindet sich der Vertragspartner mit der Abnahme oder Übernahme unserer Leistungen in Verzug, sind wir, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche berechtigt, dem Vertragspartner Lagerkosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von uns in Rechnung zu stellen, bzw. den Auftragsgegenstand auf Kosten des Vertragspartners auch bei Dritten einzulagern.
8.7 Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, geht sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr auf ihn über. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner den alleinigen Besitz des Gegenstands erlangt oder die von uns geschuldete Leistung nicht in den Räumlichkeiten von uns zu erbringen ist und der Vertragspartner die Einwirkungsmöglichkeit auf den Vertragsgegenstand hat.
9. Mängelansprüche
9.1 Im Falle einer Mangelhaftigkeit der von uns durchgeführten Montage- und Reparaturarbeiten im Sinne von § 631 Abs. 2 BGB, ist der Vertragspartner zunächst ausschließlich berechtigt, Nachbesserung zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei Fehlschlagen der Nachbesserung die von ihm geschuldete Vergütung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist oder lediglich unerhebliche Mängel bestehen, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ausschließlich Ziff. 11.
9.2 Bei Montagearbeiten im Rahmen von Verkaufsgeschäften gilt Abschnitt II. Ziff. 7. Bei Montagearbeiten im Rahmen von Mietgeschäften gilt Abschnitt III. Ziff. 5.1, 5.2, 6.4 sowie die Ziff. 9.1 bis 9.4.
9.3 Der Vertragspartner hat uns unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten und Weisungen von uns einzuholen. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nicht, sofern Mängel ohne vorherige Zustimmung von uns durch den Vertragspartner oder von diesen beauftragten Dritten beseitigt werden, es sei denn, ohne eine solche Mängelbeseitigung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung von uns kann nicht eingeholt werden. Wir haften nicht für mangelhafte Leistungen für vom Vertragspartner beauftragte Dritte oder für eine unsachgemäße Mängelbeseitigung durch den Vertragspartner selbst.
9.4 Die bei der Nachbesserung notwendig entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, soweit die Beanstandungen des Vertragspartners sich als berechtigt herausstellen. Im Übrigen trägt der Vertragspartner die Kosten.
9.5 Liegen die Voraussetzungen des § 639 BGB vor, d.h. haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen, bleiben weitergehende Ansprüche des Vertragspartners unberührt.
10 . Altteile
10.1 Dem Vertragspartner obliegt die Entsorgung von bei einer Montage oder Reparatur ersetzten Altteilen und sonstigen nicht mehr nutzbaren Sachen.
10.2 Soweit gesetzliche Vorschriften uns verpflichten Altteile zu entsorgen, verpflichtet sich der Auftraggeber die uns hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
11. Haftung und Haftungsumfang
11.1 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
11.2 Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung und ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen Schadens begrenzt.
11.3 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern wir zwingend haften, z.B. nach Produkthaftungsgesetz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigem Verhalten von uns sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes.
12. Erweitertes Pfandrecht
12.1 Uns steht gegen die Forderung aus dem Vertrag über Montage- und/oder Reparaturen ein Pfandrecht an dem aufgrund dieses Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Vertragspartners zu.
12.2 Das Pfandrecht kann auch wegen einer Forderung aus früheren von uns durchgeführten Arbeiten, Ersatz der Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
12.3 Für sonstige Ansprüche von uns aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an gelieferten bzw. anlässlich der Montage/Reparatur eingebauten Teile bis zur vollständigen Zahlung des vom Vertragspartner geschuldeten Werklohns vor.
13.2 Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an gelieferten bzw. anlässlich der Montage/Reparatur eingebauten Teilen vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Kaufvertrag, Miete oder Seminarteilnahme und alle Forderungen aus Folgegeschäften, wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichern die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände die jeweilige Saldenforderung unsererseits. Übersteigt der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände als auch unserer sonstigen Sicherheiten den Wert der Forderungen von uns gegen den Vertragspartner um mehr als 20 %, erklären wir auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners die Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl in der übersteigenden Höhe.
13.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet uns jederzeit schriftliche Auskunft über den Bestand und den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu geben und diese pfleglich zu behandeln.
13.4 Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung und Vernichtung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sowie Pfändung und Beschlagnahme sonstiger Verfügungen Dritter hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen, hat der Vertragspartner uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
13.5 Zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände an Dritte ist der Vertragspartner nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Vertragspartner dem Dritten gegenüber das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Vertragspartner uns alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von uns für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung des Vertragspartners gegen Dritte bleibt der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretene Forderung und den Schuldner uns bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
13.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
13.7 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung seiner Pflicht gem. den vorstehenden Ziffern 13.1 bis 13.6 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von dem Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zurück zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird.
13.8 Nach erklärtem Rücktritt sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu betreten. Der Vertragspartner verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen. Wir nehmen diesen Verzicht an.
14. Verjährung
14.1 Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen uns aus und im Zusammenhang mit Montage- und Reparaturarbeiten, die Leistungen im Sinne von § 631 Abs. 2 BGB sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren 1 Jahr nach Abnahme gem. Ziff. 8.
14.2 Bei Montagearbeiten, die im Rahmen eines Kaufgeschäfts erbracht werden, gilt Abschnitt II. Ziff. 9. Bei Montagearbeiten, die im Rahmen eines Mietgeschäftes vorgenommen worden sind, Abschnitt III. Ziff. 11.
14.3 Unberührt von den vorstehenden Verjährungsfristen nach Ziff. 14.1 bleiben Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadenersatzansprüche der unter Ziff. 11.3 genannten Fälle, in denen wir zwingend haften. In diesen Fällen gelten ausschließlich gesetzliche Verjährungsfristen.
V. Für Seminare gelten ergänzend nachfolgende Bedingungen.
1. Geltung
Die nachfolgenden ergänzenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen gem. Abschnitt I. für alle Verträge zwischen uns und dem Vertragspartner, die Seminare, Schulungen und sonstige Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen zum Gegenstand haben. Auch insofern gilt die Abwehrklausel gem. den Allgemeinen Bedingungen Abschnitt I. Ziff. 1.5.
2. Anmeldung
2.1 Anmeldungen zu Seminaren, Schulungen und sonstigen Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Vertragspartner ist an die Anmeldung bis zur Annahme mittels einer Bestätigung, die in Schrift- oder Textform erfolgt, gebunden. Die Annahme durch eine Bestätigung in Schrift- oder Textform durch uns, muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Mit der Annahme durch Bestätigung kommt der Vertragsschluss zustande. Erfolgt die Annahme durch unsere Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anmeldung, kommt kein Vertrag zwischen uns und dem Vertragspartner zustande. In diesem Fall entfällt auch die Bindung des Vertragspartners an seine Anmeldung.
2.2 Ein Recht auf Teilnahme an den in Ziff. 2.1 Satz 1 genannten Fortbildungsveranstal-tungen mit begrenzter Teilnehmerzahl besteht nicht, d.h. wir sind nicht verpflichtet, die Anmeldungen gem. Ziff. 2.1 anzunehmen.
2.3 Unser Vertragspartner ist der angemeldete Teilnehmer. Dieser ist berechtigt bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung die Teilnahme-berechtigung kostenfrei auf einen Ersatzteilnehmer zu übertragen.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich brutto inklusive der zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, lediglich als Preis für alle Veranstaltungen, alle Materialien, Unterlagen, Handouts, Teilnahmebescheinigungen und Verpflegung.
4. Stornierung
4.1 Die Stornierung des Vertragsverhältnisses durch den Vertragspartner hat in Schrift- oder Textform uns gegenüber zu erfolgen.
4.2 Erfolgt die Stornierung gem. Ziff. 4.1 bis spätestens 8 Kalendertage vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung, entfällt auf den Vertragspartner eine Stornogebühr in Höhe von 25,00 € je Teilnehmer.
4.3 Erfolgt die Stornierung später, ist der Vertragspartner verpflichtet an uns die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang zu zahlen.
4.4 Der Vertragspartner hat die Möglichkeit uns nachzuweisen, dass im Falle der Ziff. 4.2 die Bearbeitungsgebühr in geringerer Höhe als die Pauschale angefallen ist und im Fall der Geltendmachung der vollen Vergütung im Sinne von Ziff. 4.3, dass der bisherige Teil der von uns erbrachten Leistungen geringer ist als die Vergütung.
5. Absage von Veranstaltungen
5.1 Unsere Fortbildungsveranstaltungen finden statt, wenn die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Bei geringerer oder geringer werdender Teilnehmerzahl behalten wir uns bis zu 5 Werktagen vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung vor, diese abzusagen oder zu verlegen. Der Vertragspartner wird hiervon spätestens 5 Werktage vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung benachrichtigt und bereits bezahlte Vergütung an ihn zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
5.2. Bei kurzfristigen Absagen und/oder Ausfall durch Krankheit des Referenten oder bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Fortbildungsveranstaltung. Wir sind berechtigt die Fortbildungsveranstaltung aus diesen Gründen kurzfristig abzusagen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
6. Änderungsvorbehalt
6.1 Wir werden nach dem jeweiligen Stand des Wissens die Fortbildungsveranstaltung sorgfältig vorbereiten und durchführen. Alle Fortbildungsveranstaltungen werden von erfahrenen und renommierten Referenten durchgeführt. Alle Materialien, Unterlagen und Handouts werden nach den jeweils neuesten Erkenntnissen erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Fortbildungsinhalte und Unterlagen.
6.2 Wir behalten uns vor, notwendige inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen vor oder während der Fortbildungsveranstaltung vorzunehmen, soweit diese den Gesamtcharakter der Fortbildungsveranstaltung nicht wesentlich ändern. Im Bedarfsfall sind wir berechtigt, den/die zunächst vorgesehenen Referenten und/oder Fortbildungsleiter durch qualifizierte Personen zu ersetzen.
7. Urheberrechte und Nutzungsrechte
Uns verbleiben alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den überlassenen Fortbildungsunterlagen. Die Unterlagen dürfen nicht zur Weitergabe an Dritte vervielfältigt werden, ausgenommen ist die Vervielfältigung von Programmen zum Zwecke der Datensicherung. Der Vertragspartner darf sich ein Vervielfältigungsstück nur anfertigen und für ausschließlich eigene Zwecke verwenden, wenn sein Original infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Gedruckte Unterlagen dürfen, auch auszugs-weise, nicht nachgedruckt oder nachgeahmt werden.
8. Haftung
8.1 Wir übernehmen keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von Gegenständen aller Art während der Fortbildungsveranstaltung.
8.2 Bezüglich der Haftung auf Schadenersatz gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus dem welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
8.3 Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung und ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen Schadens begrenzt.
8.4 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern wir zwingend haften, z.B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigem Verhalten von uns sowie der Übernahme einer Garantie.
AGB Stand Januar 2020
Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen für Baukrane
SCHWAB GmbH
Montage und Demontage, Transport von Turmdrehkranen, bzw. Oben- und Untendreherkranen
Die nachfolgenden Reparatur- und Montagebedingungen der SCHWAB GmbH gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Für sämtliche Aufträge gelten allein die nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen, welche die Bedingungen des Auftragnehmers abändern, erweitern oder ergänzen, müssen schriftlich getroffen werden, auch von Vertretern des Auftraggebers. Die Annahme des Angebotes gilt uneingeschränkt als Anerkennung der Reparatur- und Montagebedingungen der SCHWAB GmbH.
1. Allgemeines und Auftragserteilung: Vertragsabschluss
1.1 Mündliche Kostenvoranschläge des Auftragnehmers über die Höhe der zu erwarteten Reparaturkosten sind unverbindlich. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Montagedauer, usw. sind nur als annähernd und unter idealen Bedingungen zu betrachten.
1.2 Der Termin für den Transport und die Montage/Demontage des Krans muss rechtzeitig, in der Regel min. zwei Wochen vorab in Auftrag gegeben werden. Für Terminverschiebungen aus unvorhersehbaren Gründen (Bsp. Krankheit, Materialschaden) können dem Auftragnehmer keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Terminverschiebung durch Baustellensituationen, höhere Gewalt oder behördliche Auflagen gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn bereits Kosten entstanden sind oder ein Alternativauftrag durchgeführt werden kann. Für Arbeiten, außerhalb der normalen Arbeitszeit, die auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführt werden, verrechnen wir die üblichen Zuschläge gemäß der aktuellen SCHWAB Verrechnungssätze.
1.3 Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie können überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist, oder es zu Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung kommt.
1.4 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten, wie zum Beispiel bestellt und bereits beschaffte Ersatzteile oder Dienstleistungen Dritter, zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Hintergrund der Kündigung eine Überschreitung des Kostenvoranschlages ist.
1.5 Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen.
1.6 Eine entgeltliche Baustellenbesichtigung ist in der Regel erforderlich und muss im Voraus mit dem SCHWAB Kranservice vereinbart und entsprechend im Beisein vom Kunden durchgeführt werden. Bei ungenügenden Gegebenheiten der Baustelle behalten wir uns aus Sicherheitsgründen (UVV) vor, den Auftrag nicht durchzuführen. Sollten bei der Montage andere Bedingungen als bei der Baustellenbesichtigung vorherrschen und dadurch Mehrkosten entstehen, behalten wir uns ebenfalls vor, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bei der Baustellenbesichtigung werden Bilder gemacht und ein Protokoll erstellt. Lehnt der Auftraggeber die Baustellenbesichtigung ab und es ergeben sich daraus für den Auftragnehmer unvorhersehbare Mehraufwendungen und Zusatzkosten (z.B. Unzugänglichkeit des Montagegeländes, Hindernisse im Zufahrts- und Montagebereich, Kranstandplatz zu klein, Untergrund nicht geeignet, Stromanschluss nicht vorhaben oder ungenügend etc.) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstanden sind.
1.7 Grundlage der Preisfindung ist eine normale Baustelle. Schwierige Zufahrten, (z.B. Gelände, Innenstädte u.a.), Einsatz von Spezialwerkzeugen /-fahrwerken oder Autokraneinsatz sind Kosten außerhalb der Pauschale und werden separat berechnet. Die Verrechnungssätze in der jeweils gültigen Fassung sind unter 3sbm.de/unternehmen/downloads/ einsehbar.
1.8 Mehrkosten, die durch Nichtbeachten der oben aufgeführten Punkte entstehen, sind vom Auftraggeber zu verantworten und zu bezahlen. Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten o.ä., werden mit den üblichen Sätzen weiterberechnet. Ebenfalls anfallende Mehrarbeiten während der Umstellung wie unvorhersehbare Schäden, Verschleißreparaturen, die vorteilhafter am liegenden Kran auszuführen wären, sind vom Auftraggeber extra zu bezahlen.
2. Vorbereitende Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart. Die technische Hilfeleistung muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Pflichten an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
2.1 Baustellenzufahrt und Montagegelände
Die Baustelle muss so vorbereitet sein, dass unbehindert auf den vorgesehenen Standplatz manövriert, transportiert und dort montiert werden kann. Die Baustellenzufahrt und der Montageplatz müssen für Transportfahrzeuge und Mobilkräne ausgelegt sein. Untergrund und Fahrbahn müssen die Achslasten und Abstützkräfte aufnehmen können. Zu- und Abfahrtswege müssen für den Schwerverkehr (Achsdruck ca. 12t, Fahrbreite min. 3 Meter) ausgelegt sein. Hindernisse, zum Beispiel Müll, überhängende Äste, etc. sind zu entfernen. Mehrkosten durch Behinderungen, welche die Montage oder Demontage bzw. den Abtransport des Kranes verzögern oder verhindern, gehen zu Lasten des Auftraggebers ebenso wie Beschädigungen an Grundstücken oder Gegenständen, die durch beengte Montageverhältnisse oder unzureichender Baustellenvorbereitung entstehen. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber (Kranmontageversicherung ist obligatorisch).
2.2 Kranstandplatz/Untergrund
Der Kranstandplatz muss geeignet und vom Auftraggeber für die spezifischen Lasten des jeweiligen Krans vorbereitet sein. Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Untergrund im Bereich der Baustellenzufahrt, des Montageplatzes und des Kranfundamentes ausreichend tragfähig ist. Unterleghölzer oder Unterbauplatten müssen in ausreichender Menge und geeigneter Ausführung, bauseits zur Verfügung gestellt werden (siehe Herstellerangaben).
2.3 Baustelle generell
Die Baustelle muss einen freien, befestigten An- und Abfahrtsweg für LKW und Kran aufweisen. Der Standplatz für den Kran einschließlich Transportachsen muss befestigt und gerichtet sein. Beschädigungen am Unterbau oder Straßenbelag die durch den Achsdruck des LKWs oder des Krans entstehen gehen nicht zu unseren Lasten. Nicht vermeidbare Verunreinigungen von Straßen und Wegen sind vom Auftraggeber zu beseitigen. Das Unterbaumaterial für den Kran ist vom Auftraggeber zu stellen. Zeitaufwendige Rangierarbeiten, die mehr als das Normale beanspruchen (ca. ½ Std.) werden gesondert berechnet.
2.4 Stromanschluss
Die Stromversorgung muss für den Abbau wie auch für den Aufbau durch den Auftraggeber, ohne Zutun des Monteurs, sichergestellt sein. Der Baustromverteilerkasten (bei Kranen mit frequenzgesteuerten Triebwerken ist bauseits ein Allstromsensitiver-FI Schutzschalter vorgeschrieben), oder eine entsprechende Anschlussmöglichkeit, muss sich in der Nähe des Krans (max. 10m Entfernung vom Standplatz) befinden. Bei nicht vorhandenem Stromanschluss fallen Zusatzkosten für ein Stromaggregat an. Sicherheitsabstände gem. den Vorschriften gem. BGV D 6 zu bestehenden und entstehenden Gebäuden sind vorab festzulegen und einzuhalten. Die Kranerdung und den damit verbundene Potenzialausgleich hat durch den Auftraggeber zu erfolgen.
3. Auftragsdurchführung
3.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten und alle erforderlichen Bewilligungen (beispielsweise Nachtarbeitsbewilligung und Bewilligung für Straßensperrungen) einzuholen.
3.2 Die Auftragsausführung hat während den üblichen Arbeitszeiten zu erfolgen und ein Vertreter des Auftraggebers muss bei den Montagetätigkeiten vor Ort anwesend sein. Werden Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrkosten zu tragen und die erforderlichen Bewilligungen einzuholen.
3.3 Verzögern sowie Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Baukrane, Autokrane, Fahrzeuge und Geräte, die vom Auftraggeber oder mit ihm verbundener Gewerke zu vertreten sind, gehen zulasten des Auftraggebers.
3.4 Für Flurschäden übernimmt die SCHWAB GmbH keine Haftung.
3.5 Sollte infolge schlechter Witterungsbedingungen (beispielsweise Sturm) ein Abbruch der Montagearbeiten notwendig werden, so hat der Auftraggeber die sich daraus ergebenen Mehrkosten zu zutragen, sofern sich nicht im Vorfeld über eine Terminverschiebung verständigt wurde.
3.6 Für entstandene Schäden, die nicht auf ein Verschulden der Firma SCHWAB GmbH zurückführen, übernimmt die Firma SCHWAB GmbH keine Haftung.
3.7 Der Krantransport zwischen den Baustellen wird von der Firma SCHWAB GmbH durchgeführt. Der Kran wird zusammen mit dem Kranballast transportiert. In Ausnahmefällen werden auch Fremdspeditionen beauftragt. Das Straßenfahrwerk wird vom Auftragnehmer zum Kran soweit nicht anders vereinbart mitgebracht. Sollten Transportachsen vom Auftraggeber gestellt werden, so müssen diese den jeweiligen gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Hierzu zählen natürlich eine zuverlässig arbeitende Bremsanlage, sowie eine einwandfreie Bereifung. Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine Benutzung abgelehnt werden.
3.8 Zur Endkontrolle (UVV) nach der Montage wird ein entsprechendes Prüfgewicht benötigt. Dieses Prüfgewicht ist vom Auftraggeber kostenlos zu stellen und muss auf der Baustelle vorhanden sein. Ohne diese Belastungsprüfung wird der Kran vom Monteur nicht zum Einsatz freigegeben. Die erforderliche Prüfung ist schnellstmöglich, gegen Extrabestellung und Extraberechnung nachzuholen.
Turmdrehkrane sind nach BGV D6 bei jeder Aufstellung durch einen Sachkundigen zu prüfen. Prüfprotokolle sind vom Auftraggeber oder von einer von ihm befähigten Person zu unterzeichnen.
3.9 Nach Beendigung der Montage/Reparatur muss der Auftraggeber oder eine von ihm befugte Person den von uns vorgelegten Arbeitsnachweis/Lieferschein unterzeichnen. Hiermit gelten die von uns angegebenen Arbeitsstunden als anerkannt. Mängel oder sonstige Einwendungen sind sofort anzuzeigen und schriftlich festzuhalten.
4. Arbeitssicherheit
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Das Hilfspersonal hat die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitssicherheit zwingend einzuhalten und muss vorschriftsgemäß unterwiesen und ausgerüstet (PSA) sein.
5. Störungen
Bei Störungen ist unsere Service-Hotline Mo-Fr zwischen 07:00 und 17:00 Uhr kostenlos und von 17:00 bis 20:00 Uhr sowie an Samstagen zwischen 08:00 und 13:00 Uhr gegen eine Servicegebührenpauschale von 25€ unter 07247 9363 35 erreichbar. Bei Störungsbeseitigung außerhalb der normalen Geschäftszeiten werden die jeweils gültigen Überstundensätze fällig.
6. Haftung des Auftraggebers
Hält der Auftraggeber Zusicherung oder Verpflichtungen gemäß Ziff. 1. — 4. nicht ein, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Folgeschäden sowie Vermögensschäden sowie an Fahrzeugen, Krane, Geräten und Arbeitsvorrichtungen der Firma SCHWAB GmbH. Wird von Dritten die SCHWAB GmbH in Anspruch genommen, ist diese vom Auftraggeber schadlos zu halten.